Zwangsvollstreckung


Sie haben erfolgreich ein Mahnverfahren gegen einen Ihrer Schuldner betrieben und möchten nun die Zwangsvollstreckung einleiten? Oder Sie sind nach dem erfolgreichen Abschluss eines Gerichtsverfahren im Besitz eines Urteils, mit dem der Schuldner zur Zahlung verurteilt wurde und wollen nun endlich Geld sehen? Vielleicht liegt auch der erste erfolglose Vollstreckungsversuch länger zurück und Sie wissen, dass der Schuldner nun wieder zu Geld gekommen ist?

 

Meine Leistung

Ich betreibe für Sie die Vollstreckung Ihrer Titel. Dabei bleibe ich immer "am Ball" und schöpfe alle Möglichkeiten aus, um zu einer erfolgreichen Vollstreckung zu gelangen.



Informationen

Mit einem obsiegenden Urteil hat man zunächst auf der juristischen Seite einen Erfolg erzielt. Aber erst mit der Umsetzung dieses Urteiles stellt sich auch der wirtschaftliche Erfolg ein. Wir haben uns auf die Fahnen geschrieben, alle gesetzlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um der Mandantschaft auch den ersehnten wirtschaftlichen Erfolg zu bringen. Hierzu haben wir mit unseren Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten Frau Löchel und Frau Bromm geschultes Fachpersonal zur Verfügung. Wir haben us zum Ziel gesetzt, Ihre Forderungen möglichst kostenoptimiert und zweckmäßig gegenüber den Schuldnern zu vollstrecken.


Das Zwangsvollstreckungsrecht reichtet sich nach den §§704ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) und diversen Nebengesetzen.

Hat der Gläubiger zunächst einen rechtskräftigen Titel erwirkt, kann aus diesem die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Vollstreckungsfähige Titel sind etwa ein Urteil, ein Kostenfestsetzungsbeschluss, ein Vollstreckungsbescheid oder ein notarielles Schuldanerkenntnis. Aus einem derartigen Titel kann dann 30 Jahre lang vollstreckt werden.

Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners (wie etwa Bargeld, Wertgegenstände et ceter) erfolgt durch die Pfändung, die nach Antrag bei dem Vollstreckungsgericht vom zuständigen Gerichtsvollzieher vorgenommen wird.

Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (wie Grundstücke, Häuser oder Eigentumswohnungen) kann durch Eintragung einer Sicherungshypothek, der Zwangsverwaltung oder schlussendlich der Zwangsversteigerung erfolgen.

Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und andere Vermögensrechte (wie etwa Lohnpfändung, Kontopfändung, Forderungspfändung) erfolgt direkt durch das Vollstreckungsgericht, das in der Regel einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlässt.

Daneben können Handlungen, wie etwa die Erteilung eines Arbeitszeugnisses, durch Zwangsgeld durchgesetzt werden, und wenn dies nicht fruchtet, kann schließlich die Festsetzung einer Zwangshaft gegen den Schuldner erfolgen.


Auch im Falle von immer wieder vorkommenden rechtswidrigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen können wir helfen. Wenn die Forderung bereits gezahlt war oder der Gerichtsvollzieher Gegenstände gepfändet hat, die nicht im Eigentum des Schuldners stehen, bietet die ZPO dem Schuldner Rechtsbehelfe um sich gegen diese Vollstreckungen zur Wehr zu setzen (wie etwa die Erinnerung, sie sofortige Beschwerde, die Vollstreckungsgegenklage, die Drittwiderspruchsklage, die Klage auf vozugsweise Befriedigung).