Strafrecht



Ob als Opfer einer Straftat oder als Beschuldigter: Wer seine Rechte im strafrechtlichen Verfahren durchsetzen und wahren will, sollte sich eines versierten Rechtsanwaltes bedienen.

Der Rechtsanwalt hat als Verteidiger - sei es als Wahlverteidiger oder als Pflichtverteidiger - eine völlig andere Position im Strafverfahren als der Beschuldigte oder der Nebenkläger. Allein der Rechtsanwalt hat das Recht auf Akteneinsicht und kann sich so den für die erfolgreiche Interessenvertretung notwendigen Überblick verschaffen und die Sach- und Rechtslage genau bewerten. Die entsprechenden Strategien können hierdurch entwickelt werden, damit die Interessen des Mandanten gewahrt werden.

 

Meine Leistungen

Ermittlungsverfahren können durch die sachkundige Hilfe eines Rechtsanwaltes oft schon in einem frühen Stadium beendet werden. Auch wenn die Sache bereits zum Gericht gelangt ist und die Anklage erhoben wurde, bestehen immer noch Möglichkeiten um das Schlimmste für Sie abzuwenden.


Zusammenfassend sind meine Tätigkeitsschwerpunkte im Strafrecht die Folgenden:

 


Haben Sie diesbezüglich weiteren Beratungsbedarf, so können Sie mich jederzeit kontaktieren und wir können gemeinsam herausarbeiten, wie Ihre Interessen gewahrt werden können. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein "herkömmliches" Verfahren handelt oder ob es sich um ein Verfahren mit Bezug auf das Internet handelt.

Verhaltensregeln



Haben Sie von der Polizei eine Vorladung erhalten, bei der Sie als Beschuldigter vernommen werden sollen?


Sie sind zunächst nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu Leisten. Sie müssen nur dann erscheinen, wenn die Vorladung durch die Staatsanwaltschaft (§163a Abs. 3 Strafprozessordnung) oder den Ermittlungsrichter (§162 Strafprozessordnung) angeordnet wurde.

Egal in welchem Stadium des Verfahrens Sie sich befinden: Machen Sie keine Angaben zur Sache und machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch!
Das Schweigerecht wird Ihnen durch §55 der Strafprozessordnung zugestanden und ein Schweigen kann und darf nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden.

Sie sollten schnelltsmöglich einen Strafverteidiger sprechen. Der Rechtsanwalt hat nach §147 der Strafprozessordnung umfangreiche Rechte auf Einsicht in die Ermittlungsakten. Es gilt, dass keine Angaben zur Sache gemacht werden sollten, bevor die Ermittlungsakte eingesehen wurde. Erst mit den Erkenntnissen aus der Ermittlungsakte kann die notwendige Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Hieraus ergibt sich dann, inwieweit eine Einlassung zur Sache erfolgen wird.


Steht die Polizei oder eine andere Ermittlungsbehörde vor Ihrer Tür und wollten Ihre Wohn- oder Geschäftsräume durchsuchen?

Bewahren Sie zunächst Ruhe und lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen. Erklären Sie unverzüglich dem leitenden Beamten, dass Sie Ihren Strafverteidiger sprechen wollen und machen Sie keine Angaben zur Sache.

Wichtig ist zudem, dass Sie auf Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen bestehen. Bitte geben Sie den Beamten keine Gegenstände oder Dokumente freiwillig heraus und lassen Sie im Durchsuchungsprotokoll protokollieren, dass Sie der Sicherstellung jeglicher Gegenstände ausdrücklich widersprechen. Sie sind nicht verpflichtet, bei der Durchsuchung aktiv mitzuwirken und den Beamten zu helfen, aber sie dürfen sie auch nicht bei ihrer Arbeit behindern. Andernfalls könnten Sie sich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach §113 Strafgesetzbuch strafbar machen.

Sie sind nicht verpflichtet, irgendetwas zu unterschreiben. Bitte vergewissern Sie sich, dass alle Gegenstände und Dokumente, die beschlagnahmt oder sichergestellt worden sind, auch im Durchsuchungsprotokoll aufgelistet sind. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, bestehen Sie auf Berichtigung des Protokolls. Sprechen Sie unverzüglich mit Ihrem Strafverteidiger!